Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Eine Mieterselbstauskunft wird bei der Wohnungssuche oft vom Vermieter gewünscht. Darin informiert der Mietinteressent seinen künftigen Vermieter vorab über seine familiäre, private und wirtschaftliche Situation. Diese Informationen helfen dem Vermieter, einen geeigneten Mieter für die zu vermietende Wohnung zu finden. Der Vermieter kann zum Beispiel über die gelieferten Informationen herausfinden, ob der Mieter sich die Wohnung leisten kann oder er kann im Vorfeld auch Mietnomaden entlarven.
Ist eine Mieterselbstauskunft Pflicht?
Mieter sind nicht verpflichtet, eine Selbstauskunft auszufüllen. Doch wird derjenige, der auf die Angaben verzichtet wohl das Nachsehen gegenüber anderen Interessenten haben. Deswegen füllen in der Praxis die meisten Mietinteressenten eine Mieterselbstauskunft aus.
Doch sind dem Vermieter beim Informationeneinholen auch Grenzen gesetzt. Nicht alle Fragen sind erlaubt,
Was darf der Vermieter fragen?
Nicht alle Fragen in einer Mieterselbstauskunft sind zulässig. Der Vermieter und auch der Makler dürfen nur Fragen stellen, die das Mietverhältnis in irgendeiner Form betreffen könnten. Laut der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt das Prinzip der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 DSGVO). Der Vermieter beziehungsweise Makler darf also nur Informationen einholen, die dem Zweck der Vermietung dienen. .
Zudem kommt es auch auf den Zeitpunkt an, denn der Vermieter darf in verschiedenen Phasen jeweils unterschiedliche Fragen stellen:
Wohnungsbesichtigung,
Vertragsanbahnung
Vertragsabschluss.
Fragen bei der Wohnungsbesichtigung
Vermieter und Immobilienmakler dürfen vor oder während des Besichtigungstermins nur wenige Informationen erfragen. Dazu gehören:
allgemeine Daten zur Identifikation des Interessenten. Hierzu zählen: Name, Vorname und Anschrift (durch Personalausweis) sowie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse, um in Kontakt mit dem Interessenten treten zu können.
Bei durch den sozialen Wohnungsbau geförderten Wohnungen: Angaben aus dem Wohnungsberechtigungsschein.
Fragen bei der Vertragsanbahnung
Vermieter oder Makler dürfen weitere Auskünfte erlangen, sobald ein Mietinteresset nach der Wohnungsbesichtigung erklärt, diese anmieten zu wollen.
Dazu gehören:
die Anzahl der Personen, die in die Wohnung einziehen sollen
die Information, ob es sich bei diesen um Kinder und/oder Erwachsene handelt
die Frage, ob gegen den Mieter ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde
Angaben darüber, ob ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vorliegt. Angeben muss der Mietinteressent dies allerdings nur dann, wenn eine frühere Räumungsklage nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt (LG Wuppertal, Az.: 16 S 149/98).
die Frage nach dem Beruf und dem derzeitigen Arbeitgeber des Mietinteressenten. Achtung: Die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses geht den Vermieter hingegen nichts an.
die Frage nach den Einkommensverhältnissen des Interessenten: Hier darf aber nur nach Nettoeinkommen und dem Betrag, der nach Abzug der laufenden monatlichen Kosten für die Miete zur Verfügung steht, gefragt werden. Hier würde es aber auch reichen, wenn Mietinteressenten einen bestimmten Betrag nennt, den er überschreitet. Aber: Wird die Miete von der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen öffentlichen Stelle übernommen und der Vermieter bekommt die Miete direkt von dieser, so darf er nicht nach Einkommensverhältnissen fragen.
Fragen zur beabsichtigten Haustierhaltung sind in einem engen Rahmen ebenfalls zulässig:
Fragen beim Vertragsabschluss
Hat sich der Vermieter für einen Mietinteressenten entschieden, darf er oder der von ihm beauftragte Makler vor Vertragsabschluss noch folgende Details erfragen:
Nachweise zu den Einkommensverhältnissen, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, einen Kontoauszug oder einen Einkommenssteuerbescheid in Kopie – jeweils natürlich unter Schwärzung der nicht erforderlichen Angaben.
die Bonitätsauskunft des Mietinteressenten
Auch Bank- oder Kontodaten darf der Vermieter erst zu diesem Zeitpunkt erfragen – er benötigt sie, um zum Beispiel später Guthaben aus Betriebskostenabrechnungen an den Mieter auszuzahlen.
Was müssen Mieter auch ohne Selbstauskunft dem Vermieter sagen?
Je nach Einzelfall müssen Mieter von sich aus Informationen an den Vermieter weitergeben, selbst wenn sie nicht gefragt wurden. Das ist dann der Fall, wenn ein Schweigen sonst den Tatbestand der arglistigen Täuschung erfüllt – mit der Folge, dass der Mietvertrag vom Vermieter angefochten werden kann oder er gar unwirksam ist (§§ 123, 124 BGB). Zum Beispiel besteht meist eine Aufklärungspflicht, wenn der Mieter arbeitslos ist und sich die Miete eigentlich gar nicht leisten kann oder gegen ihn derzeit ein Insolvenzverfahren läuft.
Was darf der Vermieter nicht fragen?
Generell sind Fragen unzulässig, die in den schutzwürdigen Bereich der Privatsphäre des Mietinteressenten eingreifen, zum Beispiel zur Familienplanung.
Unzulässige Fragen:
zu Vorstrafen
zur sexuellen Orientierung
zu Mitgliedschaft in Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien
zur politischen Gesinnung
zur Religion
zur ethnischen Herkunft oder zur Nationalität
zu Hobbys
ob der Mieter rauch
nach Krankheiten
nach Angaben des Vormieters
nach bestehender Schwangerschaft, Heiratsplänen oder Familienplanung
Nach Ansicht von Datenschützern ist auch die Frage nach dem Familienstand, die in vielen Mieterselbstauskünften enthalten ist, unzulässig. Wird der Ehepartner nicht Mietvertragspartei, so besteht keine gesamtschuldnerische Haftung. Die Auskunft zum Familienstand ist demzufolge für den Vermieter nicht von wirtschaftlichem Interesse. Wird hingegen der Ehepartner Vertragspartei, so greift ohnehin die gesamtschuldnerische Haftung, unabhängig vom Familienstand.
Welche Folgen haben Falschangaben in der Mieterselbstauskunft?
Lügt ein Mietinteressent bei Fragen, die er wahrheitsgemäß beantworten muss, darf der Vermieter Konsequenzen ziehen – im Einzelfall bis hin zur fristlosen Kündigung oder Anfechtung des Mietvertrags. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Mieter in der Mieterselbstauskunft bewusst eine viel bessere als die tatsächliche finanzielle Situation vortäuscht.