26. September 2023
Absetzbare Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung Die folgenden alphabetisch aufgelisteten Aufwendungen zählen zu den relevantesten steuerlich absetzbaren Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung. Abbruchkosten Steht ein von Ihnen vermietetes Haus leer und wird abgerissen, weil während der Dauer der Vermietung schwere Mängel am Bau aufgetreten sind, dürfen Sie die Abbruchkosten und die Abschreibungen sofort als Werbungskosten geltend machen. Dies ist auch dann möglich, wenn Sie dort später ein selbst genutztes Haus errichten (Urteil des BFH vom 31.07.2007; Az. IX R 51/05). Haben Sie ein noch sanierungsfähiges Gebäude abgerissen, weil Sie dort ein Haus zur Eigennutzung bauen oder das Grundstück verkaufen wollen, können Sie natürlich keine Werbungskosten zur Vermietung und Verpachtung im Rahmen der Steuererklärung geltend machen. Abwassergebühren Abwassergebühren sind Gebühren, die die Kommune für die Entsorgung des Abwassers berechnet. Legen Sie diese auf die Mieter Ihres Objekts um, erhöhen Sie Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können die Gebühren als Werbungskosten sofort abziehen. Anschaffungskosten Als Anschaffungskosten bezeichnet man alle Kosten, die für den Kauf einer Immobilie anfallen (Kauf- und Kaufnebenkosten). Dazu zählen der Kaufpreis selbst und die Aufwendungen, die für den Abschluss des Kaufvertrages und den Eigentümerwechsel nötig sind. Beziehen sie sich auf das gekaufte und zukünftig vermietete Gebäude, können sie dem Kaufpreis angerechnet und mit abgeschrieben werden. Die Anschaffungsnebenkosten umfassen Notarkosten, Kosten für die Grundbucheintragung, die Grunderwerbsteuer, Maklergebühren, Kosten für den Gutachter, Gerichtskosten (falls Sie das Objekt per Zwangsversteigerung erworben haben), Fahrtkosten und Telefonkosten, die sich auf das Objekt beziehen. Sofort abziehbare Werbungskosten sind beispielsweise Notarkosten, die für die Eintragung der Bank als Eigentümer im Grundbuch entstehen. Bauerwartungsland Als Bauerwartungsland bezeichnet man ein unbebautes Grundstück, welches Sie mit der Absicht erwerben, es später zu bebauen, um mit dem Gebäude ein Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erzielen zu können. Können Sie Ihre Bauabsicht mit den entsprechenden Nachweisen belegen, dürfen Sie die dafür anfallenden Kosten als Werbungskosten sofort geltend machen (BFH-Urteil vom 4.06.1991; Az. IX R 30/89). Laut dem hessischen Finanzgericht (03.03.2005; Az. 3 V 425/04) ist die Bebaubarkeit des Grundstücks allein jedoch kein Beweis für Ihre Vermietungsabsicht. Baumängel Die Kosten zur Beseitigung von Baumängeln können Sie nur dann sofort als Werbungskosten abziehen, wenn die Mängel erst nach Beendigung der Bauarbeiten erkennbar sind (Urteil des BFH vom 19.07.1985; Az. III R 170/80). Haben Sie die Baumängel während der Bauarbeiten entdeckt, sind die zu ihrer Behebung erforderlichen Ausgaben Herstellungskosten, welche Sie abschreiben können (BFH-Urteil vom 1. Dezember 1987; Az. IX R 134/83). Bausparvertrag Haben Sie einen Bausparvertrag unterschrieben, können Sie die im Zusammenhang mit dem Abschluss entstandenen Kosten als Werbungskosten sofort in Abzug bringen, wenn Sie diesen Vertrag mit der Absicht eingehen, später zu vermieten (Urteil des BFH vom 01.10.2002; Az. IX R 12/00). Besichtigungsfahrten Darunter fallen Kosten für Fahrten zu einem Maklertermin oder Fahrten im Rahmen der Suche nach einer vermietbaren Immobilie. Kommt der Kauf nicht zustande, können Sie die Fahrtkosten als Werbungskosten sofort abziehen (BFH-Urteil vom 10.03.1981; Az. VIII R 195/77). Erwerben Sie das Haus anschließend, gehören die Aufwendungen für Besichtigungsfahrten zu den Anschaffungsnebenkosten. Damnum/Disagio Als Damnum oder Disagio bezeichnet man einen in Prozent angegebenen Abschlag, den Sie bei der Auszahlung Ihres Immobilienkredits in Kauf nehmen müssen. Weil das Disagio zu den Finanzierungskosten zählt, können Sie es sofort von der Steuer absetzen. Voraussetzung ist, dass dafür ein marktüblicher Zinssatz angesetzt wird (§ 11 Abs. 2 Satz 4 EStG). Für Darlehensverträge mit mindestens fünfjähriger Zinsbindungsfrist, die nach dem 01.01.2004 abgeschlossen wurden, gilt ein Damnum bis 5 % des Darlehensbetrages als marktüblich. Kaufen Sie ein Haus und vereinbaren Sie mit dem Verkäufer die Erstattung des Abschlags außerhalb des Kaufvertrags, dürfen Sie ihn als Finanzierungskosten sofort abziehen (BFH-Urteil vom 12.05.2009; Az. IX R 40/08). Ist er im Kaufpreis (Kaufvertrag) enthalten, können Sie ihn als Anschaffungsnebenkosten abschreiben. Drittaufwand Bezahlen nicht Sie als Vermieter, sondern beispielsweise ein Familienangehöriger in Ihrem Auftrag Handwerker, gehört dieser sogenannte Drittaufwand ebenfalls zu den sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen (BFH-Urteil vom 15.01.2008; Az. IX R 45/07). Der Abzug ist sogar erlaubt, wenn das die Rechnung für die Renovierung bezahlende Familienmitglied als Ihr Mieter im betreffenden Objekt wohnt. Eigenleistungen Erbringen Sie an Ihrem zur Vermietung vorgesehenen Haus handwerkliche Eigenleistungen, dürfen Sie diese nicht steuerlich absetzen. Energieausweis Weil Sie Ihren Mietern seit dem 01.07.2008 einen Energieausweis vorlegen müssen, können Sie diesen als Werbungskosten sofort in Abzug bringen. Erbbaurecht Vermieten Sie ein Haus auf einem Grundstück, dessen Erbbaurecht Sie erworben haben, dürfen Sie die Erbbauzinsen im Jahr ihrer Zahlung sofort absetzen. Zahlen Sie diese jedoch für wenigstens fünf Jahre im Voraus, müssen Sie sie nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG gleichmäßig auf den Nutzungszeitraum verteilt abschreiben. Die beim Erwerb des Erbbaurechts angefallenen Aufwendungen wie Maklerprovision, Grunderwerbsteuer, Notarkosten und Vermessungsgebühren zählen zu den Anschaffungskosten. Diese müssen Sie laut einem Urteil des BFH vom 04.06.1991 (Az. X R 136/87) über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts verteilt abschreiben. Erhaltungsaufwand Der Erhaltungsaufwand dient dazu, das vorhandene vermietete Objekt instand zu setzen, zu erhalten, zu modernisieren oder zu erneuern. Aufwendungen dieser Art dürfen Sie im Jahr der Zahlung in einem Betrag sofort abziehen. Handelt es sich um einen größeren Betrag, verteilen Sie ihn gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre. Das gilt nach §§ 11 a, b EStG auch für sanierungsbedürftige Häuser und Baudenkmäler, die Sie vermieten wollen. Haben Sie ein Doppel- oder Mehrfamilienhaus gekauft, dürfen Sie wegen des erhöhten Erhaltungsaufwands die 15-Prozent-Grenze auf die Anschaffungskosten des gesamten Hauses beziehen. Gehören Ihnen nur einzelne Eigentumswohnungen in einem Haus, ist die 15-Prozent-Grenze auf jede einzelne Wohnung anzuwenden. Von Ihrem erhöhten Erhaltungsaufwand müssen Sie Kosten für Arbeiten, die Ihr Haus erweitern (Anbauten), die sich nicht auf Ihr Haus beziehen (Außenbereich) und regelmäßig anfallende Kosten für die laufende Erhaltung (jährliche Wartung der Heizungsanlage) abziehen. Die Erweiterungsarbeiten gehören zu den abzuschreibenden Herstellungskosten, die Wartungsarbeiten sind sofort absetzbar. Erschließungskosten und Anliegerbeiträge Erwerben Sie ein unbebautes Grundstück, müssen Sie vorab Erschließungsmaßnahmen durchführen. Die dabei entstehenden Kosten zählen Sie zu den Anschaffungskosten des Erbbaurechts. Müssen Sie die bestehenden Erschließungseinrichtungen erneuern, sind die Kosten dafür sofort abziehbar. Fahrtkosten Kosten für Fahrten zur Bank wegen der Baufinanzierung, zu Ihrem vermieteten Haus, zu Heimwerkermärkten, zur Besichtigung von Objekten, die Sie aber nicht kaufen und zu Treffen mit potenziellen Mietern in Ihrem Haus zählen zu den sofort abzugsfähigen Werbungskosten. Sie rechnen sie so ab, als würde es sich um eine berufliche Auswärtstätigkeit handeln. Finanzierungskosten Erhalten Sie einen Bankkredit für ein Objekt, das Sie vermieten möchten, dürfen Sie sämtliche Finanzierungskosten sofort in Abzug bringen. Das sind unter anderem Kreditzinsen, Abschlussgebühren, Disagio, Fahrtkosten, die im Rahmen der Finanzierung erforderlich sind, Kosten für Fotokopien der Beleihungsunterlagen, Maklergebühren für die Kreditvermittlung, Kosten für die Erstellung eines Finanzierungsplans, Notarkosten für die Grundschuldeintragung und Porto- und Telefonkosten. Fußbodenbelag Müssen Sie in Ihrem zur Vermietung vorbereiteten Haus den Bodenbelag erneuern, zählen die Kosten dafür zum sofort absetzbaren Erhaltungsaufwand. Bei nur loser Verlegung auf dem Parkettboden gehören sie zu den Anschaffungskosten und müssen über einen Zeitraum von acht Jahren abgeschrieben werden. Beträgt dieser Erhaltungsaufwand mehr als 500 Euro pro Quadratmeter, muss die Abschreibung 15 Jahre lang erfolgen. Gerichtskosten Entstehen Ihnen im Rahmen Ihrer Immobilienvermietung Gerichtskosten, können Sie diese ebenfalls sofort von Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen. Grundbuchgebühren Die vom Grundbuchamt berechneten Gebühren für die Eintragung des Baudarlehens ins Grundbuch gelten steuerlich als Finanzierungskosten und sind damit sofort abziehbar. Berechnet es die Kosten für die Eintragung eines neuen Eigentümers, zählen sie zu den Anschaffungskosten. Bei diesen wird zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden. Grundsteuer Als Eigentümer haben Sie jährlich Grundsteuer zu entrichten. Dazu sind Sie nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG verpflichtet. Erleiden Sie unverschuldet einen 100-prozentigen Mietausfall, kann Ihnen Ihre Steuerbehörde die Hälfte der Grundsteuer erlassen, bei mehr als 50 % Mietausfall 25 %. Dazu müssen Sie Ihren Antrag bis Ende März des Folgejahres einreichen. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, wie viel Grundsteuer Eigentümer auf Ihre Mieter umlegen können, finden Sie Antworten dazu in unserem Ratgeberartikel zum Thema. Gutachterkosten Gutachterkosten fallen an, wenn der Beleihungswert Ihrer Immobilie geschätzt werden muss. Sie dürfen als Finanzierungskosten sofort abgezogen werden. Geht es bei der Beauftragung des Sachverständigen darum, nach dem Ende des Erbbaurechtsverhältnisses die Entschädigung für das von Ihnen errichtete Gebäude zu berechnen, handelt es sich nicht um nachträgliche Werbungskosten (Urteil des BFH vom 28. März 2007; Az. IX R 46/05). Hausmeister/Hausverwaltung Lassen Sie Ihr vermietetes Haus von einem Hausverwalter oder Hausmeister betreuen, können Sie die dafür anfallenden Kosten sofort als Werbungskosten abziehen.