Nach einem heißen und feuchten Sommer ist mit den Bäumen und Sträuchern auf Ihrem gemeinschaftlichen Grundstück sicher viel passiert. Bei vielen Bäumen, vor allem bei Birken, sind ganze Teile abgestorben, andere Bäume und Sträucher sind enorm gewachsen und verschatten vielleicht Ihre Terrasse oder ragen auf das Grundstück des
Nachbarn hinüber.
Möchten Sie einen gemeinschaftlichen Baum fällen oder beschneiden, ist bald wieder die richtige Zeit dafür, denn ab dem
01.10. ist es wieder erlaubt. Worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen Baum auf dem gemeinschaftlichen Grundstück fällen oder beschneiden möchten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Bäume auf Ihrem gemeinschaftlichen Grundstück sind Gemeinschaftseigentum (AG München, Urteil v.
28.06.17, Az. 481 C 24911/16 WEG). Daher dürfen Sie sie nur fällen oder beschneiden lassen, wenn Sie durch
einen gemeinschaftlichen Beschluss dazu ermächtigt worden sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Ihre
Teilungserklärung eine Regelung enthält, nach der ein Eigentümer über die gärtnerische Gestaltung seiner
Sondernutzungsfläche frei entscheidet (AG Hamburg,
Urteil v. 24.05.17, Az. 22aC 89/16).
Lassen Sie einen Baum ohne vorherige Beschlussfassung fällen oder beschneiden, begehen Sie sogar eine
Sachbeschädigung und haften gegenüber Ihrer Gemeinschaft (BGH, Urteil v. 17.03.16, Az. V ZR 185/15).
Diese 3 Punkte beachten Sie bei Ihrer Beschlussfassung
Damit Ihr Beschluss nicht anfechtbar ist, müssen Sie vor
allem auf 3 Dinge achten:
1. Prüfung von Erhaltungsmaßnahmen: Bevor Sie die
Fällung eines Baumes beschließen, müssen Sie prüfen, ob es weniger einschneidende Maßnahmen gibt,
um den Baum zu erhalten, und ob dies von den Eigentümern gewünscht ist (AG Potsdam, Urteil v. 04.06.20,
Az. 31 C 38/19).
2. Bestimmtheit des Beschlusses: In Ihrem Beschluss muss der Baum, um den es geht, genau bezeichnet
werden. Sie müssen den Baum und seinen Standort im Garten so genau benennen, dass ein außenstehender
Dritter klar erkennen kann, um welchen Baum es geht.
3. Einholung von Vergleichsangeboten: Denken Sie unbedingt auch daran, mindestens 3 Vergleichsangebote
einzuholen (AG Duisburg-Ruhrort, Urteil v. 25.07.19,
Az. 28 C 27/18).
Oft ist eine Genehmigung erforderlich.
Hat Ihre Eigentümergemeinschaft das Fällen eines Baumes beschlossen, heißt das noch lange nicht,
dass Sie ihn tatsächlich fällen lassen dürfen. Viele einheimische Bäume werden nämlich durch eine Baumschutzsatzung geschützt. Je nach Art und Größe eines Baumes benötigen Sie daher eine Genehmigung für
das Fällen oder einen Kronenschnitt, manche Bäume dürfen gar nicht gefällt werden. Welche Anforderungen
in Ihrer Gemeinde für das Fällen und Beschneiden von Bäumen gelten, finden Sie in der örtlichen Baumschutzsatzung.
Beachten Sie diese unbedingt bei Ihrer
Beschlussfassung. Fällen Sie einen geschützten Baum ohne die erforderliche Genehmigung, können Bußgelder verhängt
werden, die in der Regel zwischen 250 bis 2.500 € pro Baum liegen.
Das gilt für nachbarlichen Überwuchs
Wachsen aus dem Garten Ihres Nachbarn Äste in Ihren Garten herüber, möchten Sie diese natürlich auch
beseitigt wissen. Allerdings sind Sie als einzelner Eigentümer nicht befugt, gegen solche Störungen vorzugehen, das obliegt Ihrer Gemeinschaft (VGH Mannheim, Beschluss v. 24.02.21, Az. 3 S 2373/20).
Ihre Gemeinschaft hat 2 Möglichkeiten, gegen nachbarlichen Überwuchs vorzugehen: Sie kann Ihren
Nachbarn auffordern, den Überwuchs zu beseitigen, und die Beseitigung nach erfolgloser Fristsetzung
selbst beauftragen. Die entstandenen Kosten stellt sie Ihrem Nachbarn anschließend in Rechnung (BGH, Urteil v. 23.03.23, Az. V ZR 67/22). Alternativ kann Ihre Gemeinschaft auch selbst, etwa durch ihren Hausmeister, zur Schere greifen. Das gilt zumindest dann, wenn der Überwuchs Ihr Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt (BGH, Urteil v. 11.06.21, Az. V ZR 234/19)
Fazit: Für das Fällen und Beschneiden eines gemeinschaftlichen Baumes benötigen Sie einen gemeinschaftlichen Beschluss. Achten Sie darauf, dass Ihr Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, und denken Sie auch daran, eine eventuell erforderliche behördliche Genehmigung einzuholen