Wer geht, wer bleibt? – die tatsächliche Nutzung der Immobilie bei Trennung und Scheidung
Nicht nur die Eigentumsverhältnisse, sondern auch die tatsächliche weitere Nutzung der Immobilie muss geregelt werden. Im Zuge der Trennung zieht in den meisten Fällen bereits einer der Ehegatten aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Will der weichende Partner minderjährige Kinder mitnehmen, muss er sich hierüber mit dem anderen verständigen, dies ist eine Frage des Sorgerechts und des Umgansgrechts.
Wer aus der gemeinsamen Immobilie auszieht, gibt damit zumindest vorläufig sein Besitzrecht an der Wohnung auf. Das bedeutet, dass er diese dann nur noch mit Zustimmung des verbleibenden Ehegatten betreten darf.
Ist nach dem freiwilligen Auszug mehr als ein halbes Jahr vergangen, ist eine Rückkehr nicht ohne weiteres möglich.
a. Wenn das Gericht entscheidet, wer ausziehen muss
Geht keiner von beiden freiwillig und wollen sogar beide Ehegatten bleiben, so muss man notfalls eine gerichtliche Entscheidung einholen. Gibt es gemeinsame minderjährige Kinder, so hängt die richterliche Entscheidung maßgeblich von deren Wohl ab, das heißt, wer bleibt mit den Kindern wo. Wenn ein Ehegatte mit den Kindern in der Familienheim bleiben möchte, so hat er gute Chancen.
Eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung an einen der Ehegatten kennt das Familienrecht grundsätzlich nur im Rahmen der Härteklausel des § 1361 b BGB
Darüber hinaus gibt es viele Dinge zu beachten.
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